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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - 1 N 6.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10711
OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - 1 N 6.22 (https://dejure.org/2022,10711)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2022 - 1 N 6.22 (https://dejure.org/2022,10711)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Mai 2022 - 1 N 6.22 (https://dejure.org/2022,10711)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG, § 4 Abs 2 BVerfSchG
    Klage einer trotzkistischen Organisation über die Berichterstattung über sie in Verfassungsschutzberichten des Bundes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG, § 4 Abs 2 BVerfSchG
    Partei; linksextrem; trotzkistisch; Bundesamt für Verfassungsschutz; Verfassungsschutzbericht; freiheitliche demokratische Grundordnung; verfassungsmäßige Ordnung; Prüfungsmaßstab; Demokratieprinzip; Grundsatzerklärung der Partei; sozialistische Revolution; Diktatur des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - 1 N 6.22
    Deshalb liefen diese Vorstellungen im Ergebnis auf die Beseitigung des Demokratieprinzips i.S.v. Art. Abs. 2 Satz 2 GG hinaus (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 ff. sowie juris Rn. 542 f.).

    Dieses Prinzip wird im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20 ff. und juris), das (auch) nach Ansicht der Zulassungsbegründung bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 BVerfSchG zu berücksichtigen ist, als "Herrschaftsform der Freien und Gleichen" beschrieben, die auf der freien Selbstbestimmung aller Bürger beruht.

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - 1 N 6.22
    Die Zulassungsbegründung wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass sich das Verwaltungsgericht (Urteil, Rn. 26 ff. m.w.N.) auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im KPD-Verbotsverfahren vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - (BVerfGE 5, 85 ff. und juris) bezogen habe, wonach eine sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassischen marxistisch-leninistischen Sinne einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nach allgemeiner Auffassung mit den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten zentralen Verfassungswerten unvereinbar sei.

    Der argumentativ nicht untersetzte Einwand, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum KPD-Verbot vom 17. August 1956 (a.a.O.) "große Kritik" erfahren habe, ist ohne Aussagekraft.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - 1 N 6.22
    Eine an die Sprache von Marx, Engels und Lenin anknüpfende Ausdrucksweise muss nicht auf einen verfassungswidrigen Inhalt führen - ohne eine deutliche Abkehr davon bleibt aber jedenfalls ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen" (OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 - juris Rn. 81 zur Partei "DIE LINKE").

    Das Verwaltungsgericht hat keinen Vergleich zwischen der Klägerin und der Kommunistischen Partei Westdeutschlands (KPD) gezogen oder die trotzkistische Klägerin mit der stalinistischen KPD identifiziert, sondern das Bekenntnis der Klägerin zu den in ihrer Grundsatzerklärung (a.a.O.) niedergelegten marxistisch-leninistischen Ideen aufgegriffen, wonach eine "sozialistische Revolution" und die "Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar" sei (ebenso OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f. und 67 ff. m.w.N.).

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